Seit dem Mittelalter, ca. 12. und 13. Jahrhundert, sprechen wir von Tierkörperbeseitigung. In den damaligen Wasenmeistereien, die an abgelegenen Orten außerhalb von Wohnbebauungen angesiedelt waren, enthäutete man die gefallenen Tiere, die dann der Fäulnis oder den Aasfressern auf dem Wasenplatz überlassen wurden. Das Enthäuten bezeichnete man auch als Abdecken, daraus der Berufsbegriff „Abdecker“.
Im 17. Jahrhundert ordnete der Herzog von Sachsen die Beseitigung gefallener Tiere durch Abdecker an. Schon zu dieser Zeit bemühte man sich, eine Verwertung anzugehen. Seiler verarbeiteten Pferdeschwänze, Seifensieder den Talg und die Häute wurden an Gerbereien verkauft. Die Anerkennung als Handwerk konnten die Abdeckereien in den Jahren ab 1810 erreichen. Gleichzeitig wurde mit der Säuberung der Straßen und Felder von Tierkadavern ein bedeutender Beitrag auf dem Gebiet der Seuchenhygiene durch die Zunft geleistet.
Bereits ab 1880 wurde vom deutschen Landwirtschaftsrat eine Gesetzgebung forciert, die die thermische Vernichtung der Krankheitserreger durch Verbrennung oder Zerkochung der Tierkadaver regelte.
1934 zählte man in Deutschland 7 224 gemeindliche Verscharrungsplätze, 418 Wasenmeistereien und 418 thermische Beseitigungsanlagen.
Im Februar 1939 wurden die Gesetzlichkeiten der Tierkörperbeseitigung geschaffen. Die Zuständigkeit über die Kadaverbeseitigung übergab der Gesetzgeber an die Landkreise und die Kreisfreien Städte. In dieser Zeit entstand die Tierkörperbeseitigungsanlage in Lenz, die 1942 den Betrieb aufnahm.
Nach dem II. Weltkrieg entwickelte sich die Technik auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung und -verwertung nur im Westteil von Deutschland weiter. Im Osten wurde diese Branche stiefmütterlich behandelt.
Das heute geltende Tierkörperbeseitigungsrecht überträgt die Verantwortung der Beseitigung von Kadavern und gefährlichen tierischen Abfallstoffen jeweils nach Landesrecht an die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und schreibt klar vor, wie Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse unschädlich zu entsorgen und zu verarbeiten sind.
Seit der deutschen Wiedervereinigung verringerte sich die Anzahl der bis dahin bestehenden 10 Anlagen in Sachsen auf nunmehr 1 Verwertungsbetrieb.